Frage des Prüfers: Sie sind auf einer Entenjagd eingeladen. Was müssen Sie (außer Ihren Papieren) zwingend mit sich führen?
Antwort: "Geeignete Hunde."
Das ist richtig! Damit haben Sie aber nur maximal 30% der erreichbaren Punkte erhalten. Denn nun fragt der Prüfer nach: Erläutern Sie, weshalb dies vorgeschrieben ist!
Hier wird Ihr Normverständnis abgeprüft: Das sog. Tax 2. Die erste Frage war eine reine Wissensfrage (Tax 1) - denn das steht im Gesetz und das können Sie einfach auswendig lernen. Nun will der Prüfer aber sehen, ob Sie auch den Sinn der Vorschrift verstanden haben.
Richtige Antwort: "Der Hund dient der Nachsuche und dem Verlorenbringen auf krankes Federwild. Dieses ist ggf. für einen zweiten (Schrot)schuss nicht mehr erreichbar. Das dient dem Tierschutz, um vermeidbares Leid zu verhindern. Dies basiert zum einen auf dem Jagdrecht, aber auch auf dem Tierschutzgesetz."
Jetzt haben Sie den Prüfer wirklich überzeugt und die volle Punktzahl abgeräumt!
Jagdrecht ist Logik! Lernen Sie die Zusammenhänge!
Frage des Prüfers: Nennen Sie Schäden, die bei der Jagd entstehen können?
Antwort: "Jagdschaden und Wildschaden." Im Idealfall fügen Sie noch "Haftpflichtschaden" hinzu (denn u.a. wegen dieses Schadens müssen Sie eine Haftpflichtversicherung bei Lösung des Jahresjagdscheines nachweisen).
Der Prüfer setzt wieder nach und fragt: Ist es denn ein ersatzpflichtiger Jagdschaden, wenn Sie ein am Feldrand beschossenes Stück Schwarzwild zu Fuß mit einer Wanne in einem Feld bergen, das nach dem Schuss noch ca. 50m in den Raps geflüchtet ist und Sie dabei neben der Fahrspur Raps zertrampeln?
Auch hier wird Tax 2 abgeprüft und die Verbindung zu Tax 1 hergestellt: Der Wissensteil (Tax 1) wird durch die Tatsache angedeckt, dass Sie die Schäden benennen konnten. Damir haben Sie ca. 25% der Punkte erreicht. Verständnis (Tax 2) beweisen Sie, wenn Sie nun antworten, dass es sich zwar zunächst um Jagdschaden handelt (da die Bergung im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung erfolgte), der allerdings nicht ersatzpflichtig ist, da nicht missbräuchlich entstanden (Schuss am Feldrand, Bergung zu Fuß innerhalb der Fahrspur -> kein milderer Eingriff in die Rechte des Landwirtes möglich), vgl. § 33 Abs. 2 1.HS BJagdG.
Jetzt haben Sie den Prüfer glücklich gemacht und (bei geschickter Rhetorik) dabei noch Zeit von der Uhr genommen.
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